Beratungseinsätze
nach § 37.3 SGB XI
Für Personen, die Zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen.
Die pflegerische Beratung nach § 37.3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. In der Beratungssituation werden Empfehlungen über Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflege ausgesprochen.
Wir sind gerne fachlich, praktisch und individuell an Ihrer Seite.
Betreuungsleistungen
Gerne leisten wir auch Gesellschaft, führen Unterhaltungen und begleiten dabei, den Alltag abwechslungsreicher zu gestalten.
Wir unterstützen unsere Patienten daheim bei den alltäglichen Aufgaben im Haushalt und außerhalb des Zuhauses bei Erledigungen und Terminen. Die Unterstützung kann individuell vereinbart werden.
Unterstützung
- beim An- /Auskleiden
- beim Aufstehen und zu Bett Gehen
- bei der Ernährung
- im Haushalt
UNTERSTÜTZUNG DAHEIM
Unterstützung
- bei Arztterminen
- bei Friseurbesuchen etc.
- beim Einkaufen
- bei Bewegung und Sport
Welche individuelle Unterstützung benötigen Sie? Sprechen Sie uns an!
UNTERSTÜTZUNG AUßER HAUS
Grundpflege
Die Grundpflege umfasst alle nicht-medizinischen Leistungen, die pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen können um würdevoll in ihrem Zuhause zu leben.
Zu den Leistungen im Rahmen der Grundpflege gehören die Unterstützung bei der Körperpflege (Zähne putzen, waschen, duschen/baden, Haare kämmen, ...), bei der Ernährung, zum Lagewechsel im Bett, beim Toilettengang und der Mobilität im eigenen Heim.
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege umfasst medizinisch notwendige Leistungen, die auch ohne Pflegegrad auf Basis einer ärztlichen Verordnung in Anspruch genommen werden können. Für Leistungen der Behandlungspflege sind medizinische Kenntnisse nötig. Das bedeutet, dass diese nicht von pflegenden Angehörigen, sondern von examinierten Fachkräften durchgeführt werden müssen.
Zu den Leistungen gehören beispielsweise die Wundversorgung, die Dekubitusversorgung, Blutdruckmessungen, Blutzuckerspiegel-Messung oder Medikamentengabe.
Verhinderungspflege
Als Hauptpflegeperson Ihres Angehörigen können Sie sich bis zu 42 Kalendertage im Jahr durch beispielsweise einen Pflegedienst vertreten lassen.
Wir entlasten Sie gerne wenn Sie als Hauptpflegeperson vielleicht selbst einmal erkrankt sind, wichtige Termine haben die nicht mit dem Pflegealltag zu verbinden sind oder Sie sich verdienterweise eine Auszeit oder einen Urlaub gönnen möchten. Wenn Sie einen Angehörigen seit mindestens 6 Monaten Zuhause pflegen, können Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.